§ 85 BHV 2013 Kosten- und Leistungsrechnung

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013, Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013,

  1. 1.Ziffer einsdie an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
  2. 2.Ziffer 2die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
  3. 3.Ziffer 3die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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