Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines zur Aufbewahrung
(1)Absatz eins,Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder Aufschreibungen weiterhin möglich ist. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf die Ausscheidung und Vernichtung nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes bewilligen.Die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Aufbewahrungsfrist ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder Aufschreibungen weiterhin möglich ist. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf die Ausscheidung und Vernichtung nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes bewilligen.
(3)Absatz 3,Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der BHAG.
(4)Absatz 4,Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt abweichend von Abs. 3 den zuständigen Organen des Bundes, wennDie Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt abweichend von Absatz 3, den zuständigen Organen des Bundes, wenn
1.Ziffer einsdie Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 39 Abs. 4 geführt werden,die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach Paragraph 39, Absatz 4, geführt werden,
2.Ziffer 2die Verrechnungsaufschreibungen von den Zahlstellen nach § 71 bis zur Abrechnung geführt werden,die Verrechnungsaufschreibungen von den Zahlstellen nach Paragraph 71 bis zur Abrechnung geführt werden,
3.Ziffer 3die Mitwirkung der BHAG an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist, oder
4.Ziffer 4dies durch Sonderregelungen nach § 2 Abs. 1 festgelegt ist und die Aufbewahrung nach § 83 Abs. 3 vorgesehen ist.dies durch Sonderregelungen nach Paragraph 2, Absatz eins, festgelegt ist und die Aufbewahrung nach Paragraph 83, Absatz 3, vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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