§ 77 BHV 2013 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
  4. (4)Absatz 4,Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
    1. 1.Ziffer einssolche, in denen kein Anspruch besteht,
    2. 2.Ziffer 2solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
    3. 3.Ziffer 3solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.
  5. (5)Absatz 5,Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.Für den nach Absatz 4, anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
    1. 1.Ziffer einsder für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
    2. 2.Ziffer 2der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
    3. 3.Ziffer 3der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
    4. 4.Ziffer 4des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
    zu ermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
    1. 1.Ziffer einsder Eintrittsdaten,
    2. 2.Ziffer 2der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
    3. 3.Ziffer 3des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung
    zu ermitteln.
  8. (8)Absatz 8,Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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