Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.
(2)Absatz 2,Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einsFestlegung der Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung im Ressort,
2.Ziffer 2Organisation der Kosten- und Leistungsrechnung, Festlegung der Aufgaben, Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten,
3.Ziffer 3Stammdatenlisten inklusive der hierarchischen Struktur der Kostenstellen und Kostenträger,
4.Ziffer 4Leistungskatalog, Beschreibung der externen Leistungen,
5.Ziffer 5Leistungsbeziehungen, Verrechnungsbeziehungen, Reihenfolge der Verrechnung, Abschlussarbeiten, Berichtswesen, Formulare und
6.Ziffer 6Konformitätsbestätigung im Hinblick auf die Bestimmungen des 5. Teils dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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