§ 105 BHV 2013 IT-Durchführungsauftrag

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des § 103 Abs. 3 BHG 2013 an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels IT-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten; dabei ist von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister sicherzustellen, dass eine inhaltliche Veränderung der Daten nicht erfolgen kann.Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3, BHG 2013 an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels IT-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten; dabei ist von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister sicherzustellen, dass eine inhaltliche Veränderung der Daten nicht erfolgen kann.
  2. (2)Absatz 2,Ein IT-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung nach § 103 Abs. 1) der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters zu unterfertigen, gesichert aufzubewahren und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird auch die Richtigkeit der Datenverarbeitung nach § 103 Abs. 3 BHG 2013 bestätigt.Ein IT-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung nach Paragraph 103, Absatz eins,) der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters zu unterfertigen, gesichert aufzubewahren und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird auch die Richtigkeit der Datenverarbeitung nach Paragraph 103, Absatz 3, BHG 2013 bestätigt.
  3. (3)Absatz 3,IT-Durchführungsaufträge sind durch Zeichnungsberechtigte der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters schriftlich zu unterfertigen. Die IT-Dienstleisterin oder der IT-Dienstleister hat von jeder oder jedem zeichnungsberechtigten Bediensteten eine Unterschriftsprobe gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Anbringen eines Sichtvermerks samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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