Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zustimmen.
(2)Absatz 2,Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund auf Grund einer besonderen Gegebenheit nur mit ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen können, ist diese Möglichkeit einzuräumen, wenn andernfalls ein Schaden für den Bund entstehen könnte.
(4)Absatz 4,Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund zugefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Bankkonto der haushaltsführenden Stelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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