§ 119 BHV 2013 Sachliche und rechnerische Prüfung

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
  1. (1)Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in § 120 nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in Paragraph 120, nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.
  3. (3)Absatz 3,Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (Paragraph 11, UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.
  4. (4)Absatz 4,Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
  5. (4a)Absatz 4 a,Förderungen sind ausschließlich bei der Abrechnung auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
  6. (5)Absatz 5,Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
    1. 1.Ziffer einsin Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
      1. a)Litera adie bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
      2. b)Litera bdie Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
      3. c)Litera cdie angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
      4. d)Litera ddie sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.
    2. 2.Ziffer 2in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Bundes besteht.
    3. 3.Ziffer 3in Fällen von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) die Feststellung der oder des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der oder dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr oder ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.
  7. (6)Absatz 6,Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
    2. 2.Ziffer 2geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
    3. 3.Ziffer 3die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
    4. 4.Ziffer 4die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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