Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
1.Ziffer einsBargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
2.Ziffer 2Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
3.Ziffer 3Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
4.Ziffer 4Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
5.Ziffer 5Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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