Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit einem Kreditinstitut besteht und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Entrichtungsform gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden können. In Fällen, in denen Zahlungen des Bundes unverzüglich zu leisten sind oder in denen die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger über keine entsprechende Bankverbindung verfügt, hat die Zahlung durch den Bund direkt durch die haushaltsführende Stelle mittels einer Prepaid-Karte zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zugelassenen Entrichtungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Bei der Durchführung von Zahlungen sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die für die Entrichtungsform erforderliche technisch-organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 111 Abs. 3 BHG 2013 mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.Die für die Entrichtungsform erforderliche technisch-organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Paragraph 111, Absatz 3, BHG 2013 mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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