§ 112 BHV 2013 Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in den Aufzeichnungen nach der Bestimmung des § 71 Abs. 2 nachzuweisen.Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in den Aufzeichnungen nach der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.
    1. 1.Ziffer einsDie Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen und von der Kassierin oder von dem Kassier zu unterfertigen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient, die zweite Ausfertigung für die Einzahlerin oder den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt.Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen und von der Kassierin oder von dem Kassier zu unterfertigen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach Paragraph 71, Absatz 2, dient, die zweite Ausfertigung für die Einzahlerin oder den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt.
    2. 2.Ziffer 2Die Auszahlungsbestätigung ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der Empfängerin oder dem Empfänger unterfertigen zu lassen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient und die zweite Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt.Die Auszahlungsbestätigung ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der Empfängerin oder dem Empfänger unterfertigen zu lassen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach Paragraph 71, Absatz 2, dient und die zweite Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt.
  3. (3)Absatz 3,In der Zahlungsbestätigung sind folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
    2. 2.Ziffer 2fortlaufende Bestätigungsnummer,
    3. 3.Ziffer 3Zahlungsbetrag samt Währungseinheit,
    4. 4.Ziffer 4Name der Einzahlerin oder des Einzahlers bzw. der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsgrund und
    6. 6.Ziffer 6Ausstellungsdatum und Unterschrift.
  4. (4)Absatz 4,Zum Ende einer Abrechnungsperiode und vor jeder Übergabe der Kassengeschäfte an eine andere Person sind die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 abzuschließen. Der Abschluss hat in der Weise zu erfolgen, dassZum Ende einer Abrechnungsperiode und vor jeder Übergabe der Kassengeschäfte an eine andere Person sind die Aufzeichnungen nach Paragraph 71, Absatz 2, abzuschließen. Der Abschluss hat in der Weise zu erfolgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgten Ein- und Auszahlungen summiert werden und daraus ein Saldobetrag gebildet wird,
    2. 2.Ziffer 2die Übereinstimmung des tatsächlichen Bargeldbestandes mit dem Stand der Aufzeichnungen kontrolliert wird und
    3. 3.Ziffer 3die Übereinstimmung,
      1. a)Litera asofern es sich um ein physisches Kassabuch handelt, unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist,
      2. b)Litera bsofern es sich um Aufzeichnungen in einem von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen genehmigten elektronischen Kassabuch handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist oder
      3. c)Litera csofern es sich um Aufzeichnungen direkt im HV-System handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist; die Abschlussbuchung im HV-System ist als eine von der Anordnungsbefugten oder vom Anordnungsbefugten freigegebene Verrechnungsanordnung mit den zugehörigen verrechnungsrelevanten Belegen umgehend an die BHAG weiterzuleiten.
    Die Abstimmung der Aufzeichnungen nach lit. a bis c kann bei Bedarf jederzeit erfolgen.Die Abstimmung der Aufzeichnungen nach Litera a bis c kann bei Bedarf jederzeit erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Wird bei der Abstimmung der Aufzeichnungen nach Abs. 4 ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Einzahlung (bei einem festgestellten Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Auszahlung (bei einem festgestellten Fehlbestand, sofern dieser nicht von der Kassierin oder dem Kassier sofort ersetzt wird) festzuhalten.Wird bei der Abstimmung der Aufzeichnungen nach Absatz 4, ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Einzahlung (bei einem festgestellten Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Auszahlung (bei einem festgestellten Fehlbestand, sofern dieser nicht von der Kassierin oder dem Kassier sofort ersetzt wird) festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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