Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
1.Ziffer einsEinzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
2.Ziffer 2Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
3.Ziffer 3Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
4.Ziffer 4Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
5.Ziffer 5Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
6.Ziffer 6Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
7.Ziffer 7Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
8.Ziffer 8in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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