§ 124 BHV 2013 Prüfung im Gebarungsvollzug

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
  1. (1)Absatz eins,Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
  3. (3)Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
  6. (6)Absatz 6,Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 8 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Ziffer 8, an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
    1. 1.Ziffer einsRichtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,
    2. 2.Ziffer 2Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
    3. 3.Ziffer 3Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
    4. 4.Ziffer 4Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
    5. 5.Ziffer 5Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach Paragraph 100, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
    6. 6.Ziffer 6Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, Absatz eins, sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach Paragraph 10, Absatz eins,,
    7. 7.Ziffer 7Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen sowie
    8. 8.Ziffer 8Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle.
    Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.
  7. (7)Absatz 7,Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.Von einer vollständigen Prüfung nach Absatz 6, ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8,Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen (=vereinfachte Prügung) und anschließend zu buchen.Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Absatz 7, sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen (=vereinfachte Prügung) und anschließend zu buchen.
  9. (9)Absatz 9,Die im HV-System erfassten Stammdaten der Geschäftspartnerkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

    (Anm.: Abs. 10 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 10, wurde nicht vergeben)

  10. (11)Absatz 11,Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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