§ 126 BHV 2013 Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.

In Kraft seit 25.08.2010 bis 31.12.9999
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