§ 123 BHV 2013 (Bundeshaushaltsverordnung 2013), Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit - JUSLINE Österreich
§ 123 BHV 2013 Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
In Kraft seit 25.08.2010 bis 31.12.9999
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