Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gegenstand der Finanzierungsrechnung
(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, dieFür jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (Paragraph 26, Absatz 4, BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die
1.Ziffer einseine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
2.Ziffer 2auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.auf Grund von Gesetzen (Paragraph 46, Absatz 3, BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.
(3)Absatz 3,Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:
1.Ziffer einsVerrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
a)Litera aVerrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
b)Litera bVerrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
c)Litera cVerrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,Verrechnung von Forderungen im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
d)Litera dVerrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen undVerrechnung von Einzahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
e)Litera eVerrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
2.Ziffer 2Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
a)Litera aVerrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
b)Litera bVerrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
c)Litera cVerrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
d)Litera dVerrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen undVerrechnung von Auszahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
e)Litera eVerrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
(4)Absatz 4,Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.Für den Fall, dass nach Absatz 2, kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach Paragraph 62, BHG 2013 zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 BHV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BHV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 BHV 2013