Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (Paragraphen 28, ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
(2)Absatz 2,Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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