§ 44 BHV 2013 (Bundeshaushaltsverordnung 2013), Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung - JUSLINE Österreich
§ 44 BHV 2013 Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 4, zu verrechnen:
1.Ziffer einsDie Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
2.Ziffer 2Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.
3.Ziffer 3Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.
4.Ziffer 4Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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