Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Grundsätze der Verrechnung
(1)Absatz eins,Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach Paragraph 8, Absatz eins, dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3)Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Finanzierungsrechnung und die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung.
(4)Absatz 4,Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen und wenn die Ermittlung der Höhe in einem verhältnismäßigen Aufwand zum Wert steht.
(6)Absatz 6,Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8)Absatz 8,Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 40).Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (Paragraph 40,).
(9)Absatz 9,Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
1.Ziffer einsein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung
2.Ziffer 2ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
3.Ziffer 3ein gesetzlicher Anspruch
besteht, die Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.besteht, die Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Ziffer eins, die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.
(10)Absatz 10,Jede haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98 BHG 2013) eingerichtet werden.Jede haushaltsführende Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (Paragraph 98, BHG 2013) eingerichtet werden.
(11)Absatz 11,Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) erfolgen können.Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (Paragraph 101, BHG 2013) erfolgen können.
(12)Absatz 12,Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten einer haushaltsführenden Stelle anzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 BHV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 BHV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 BHV 2013