Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Organe der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).Organe der Haushaltsführung sind nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
(2)Absatz 2,Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 BHG 2013.Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013.
(3)Absatz 3,Ausführende Organe sind
1.Ziffer einsdie BHAG im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004,die BHAG im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,,
2.Ziffer 2die Zahlstellen und
3.Ziffer 3die Wirtschaftsstellen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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