§ 5 BHV 2013 Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Haushaltsführung haben sich für die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung des HV-Systems zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie zB andere Systeme, Verfahren, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind und die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat
    1. 1.Ziffer einsdie für den Einsatz der IT-Anwendungen erforderlichen Verfahrensvorschriften im Sinne von § 2 zu erlassen sowiedie für den Einsatz der IT-Anwendungen erforderlichen Verfahrensvorschriften im Sinne von Paragraph 2, zu erlassen sowie
    2. 2.Ziffer 2für die Systemkompatibilität und für die Dokumentation der eingesetzten IT-Anwendungen nach Maßgabe des Abs. 4 zu sorgen. Hiebei sind insbesondere die Grundsätze nach den §§ 103 und 104 BHG 2013 zu beachten.für die Systemkompatibilität und für die Dokumentation der eingesetzten IT-Anwendungen nach Maßgabe des Absatz 4, zu sorgen. Hiebei sind insbesondere die Grundsätze nach den Paragraphen 103 und 104 BHG 2013 zu beachten.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation des HV-Systems obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Dokumentation sonstiger Anwendungen nach Abs. 2 obliegt dem haushaltsleitenden Organ, das die Erstellung der IT-Anwendung und dessen Einsatz beauftragt. Die Dokumentation muss für jede Programmversion insbesondere folgende Informationen enthalten:Die Dokumentation des HV-Systems obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Dokumentation sonstiger Anwendungen nach Absatz 2, obliegt dem haushaltsleitenden Organ, das die Erstellung der IT-Anwendung und dessen Einsatz beauftragt. Die Dokumentation muss für jede Programmversion insbesondere folgende Informationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAufgabenstellung (einschließlich Programmier- oder Anschaffungsauftrag des verantwortlichen Organs der Haushaltsführung),
    2. 2.Ziffer 2Datensatzaufbau (Beschreibung der Dateneingabe),
    3. 3.Ziffer 3Verarbeitungsregeln (Steuerungsparameter, Tabelleneinstellungen, etc.) einschließlich Kontrollen, Abstimmungsverfahren und Fehlerbehandlung,
    4. 4.Ziffer 4Datenausgabe,
    5. 5.Ziffer 5Datensicherung,
    6. 6.Ziffer 6verfügbare Programme und Anwendungen,
    7. 7.Ziffer 7Art. Inhalt und Umfang der durchgeführten Programmtests (einschließlich Testdaten, Testergebnisse und nachweisliche Verifikation der Testergebnisse durch ein anderes IT-gestütztes oder manuelles Verfahren),"Art". Inhalt und Umfang der durchgeführten Programmtests (einschließlich Testdaten, Testergebnisse und nachweisliche Verifikation der Testergebnisse durch ein anderes IT-gestütztes oder manuelles Verfahren),
    8. 8.Ziffer 8Dokumentation der Programmfreigabe (einschließlich Angabe der freigegebenen Programmversion, Freigabedatum für neue oder geänderte Programme und Anwendungen, Hinweis auf die Person(en), die die Freigabe autorisieren).
  4. (4)Absatz 4,Wird die Einführung einer neuen IT-Anwendung im Sinne von Abs. 3 oder eine wesentliche Änderung einer bereits im Einsatz befindlichen IT-Anwendung beabsichtigt, ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Aufgabenuntersuchung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung zu übermitteln, welches einer sachverständigen dritten Person eine Beurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen hat. Über die beabsichtigten Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen. Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:Wird die Einführung einer neuen IT-Anwendung im Sinne von Absatz 3, oder eine wesentliche Änderung einer bereits im Einsatz befindlichen IT-Anwendung beabsichtigt, ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Aufgabenuntersuchung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung zu übermitteln, welches einer sachverständigen dritten Person eine Beurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen hat. Über die beabsichtigten Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen. Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung der Aufgabenstellung an Hand der Ausgangssituation (Ist-Zustand) und das Zusammenwirken mit anderen Aufgabengebieten,
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der geltenden Rechtslage,
    3. 3.Ziffer 3die Beschreibung des Verfahrens und die Stellung innerhalb der Haushaltsführung (Soll-Zustand),
    4. 4.Ziffer 4die Vorschläge für die verfahrensmäßige Verknüpfung mit den bestehenden IT-Anwendungen, insbesondere mit dem HV-System, und allenfalls zu ändernde Rechtsvorschriften,
    5. 5.Ziffer 5die Ressourcen, die voraussichtlich für die Entwicklung und den Einsatz der IT-Anwendung erforderlich sind,
    6. 6.Ziffer 6eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, in der die voraussichtlichen Kosten der IT-Anwendung (einschließlich der Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) und der zu erwartende Nutzen darzustellen ist und
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der Schnittstelle zum HV-System, in der auch die Kompatibilität mit dem HV-System nachzuweisen ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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