Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013).
(2)Absatz 2,Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach § 101 BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach Paragraph 101, BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Offene Geschäftsfälle (offene Posten auf den Geschäftspartnerkonten) sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Anzahlungen und Vorauszahlungen.
(5)Absatz 5,Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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