§ 14 BHV 2013 Vorbereitung der Abschlussrechnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013).
  2. (2)Absatz 2,Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach § 101 BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach Paragraph 101, BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 40, abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Offene Geschäftsfälle (offene Posten auf den PersonenkontenGeschäftspartnerkonten) sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Anzahlungen und Vorauszahlungen.
  5. (5)Absatz 5,Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend, spätestens jedoch bis zu den in § 40 angeführten Fristen, im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend, spätestens jedoch bis zu den in Paragraph 40, angeführten Fristen, im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.

Stand vor dem 18.03.2026

In Kraft vom 01.01.2013 bis 18.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013).
  2. (2)Absatz 2,Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach § 101 BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach Paragraph 101, BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 40, abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Offene Geschäftsfälle (offene Posten auf den PersonenkontenGeschäftspartnerkonten) sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Anzahlungen und Vorauszahlungen.
  5. (5)Absatz 5,Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend, spätestens jedoch bis zu den in § 40 angeführten Fristen, im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend, spätestens jedoch bis zu den in Paragraph 40, angeführten Fristen, im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.

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