Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Befangen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, wenn sie oder er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis mit der Person, mit der der Bund in einem dem Gebarungsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist, wenn sie oder er selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsverhältnis hat oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3)Absatz 3,Ebenso ist eine Anordnungsbefugte oder ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie oder er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4)Absatz 4,Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete oder der Bedienstete ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten darauf hinzuweisen. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten, deren oder dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5)Absatz 5,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Gebarungssicherheit ergeben.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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