Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen (§ 9 Abs. 3 Z 7 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 7, BHG 2013).
(2)Absatz 2,Sobald die BHAG über die Errichtung oder Auflassung von Zahlstellen Mitteilung erhält, sind die für die Abrechnung erforderlichen Konten im HV-System zu eröffnen bzw. zu schließen. Neu errichtete Stellen sind in der Planung zur Durchführung der Nachprüfung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Gebarungssicherheit in den Zahlstellen haben die BHAG und die Zahlstellen zusammenzuarbeiten, wobei die BHAG eine beratende und koordinierende Funktion wahrzunehmen hat.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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