Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von § 87 BHG 2013 befugt sindZur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von Paragraph 87, BHG 2013 befugt sind
1.Ziffer einsdie Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle,
2.Ziffer 2Bedienstete, denen von der Leiterin oder von dem Leiter der haushaltsführenden Stelle die Anordnungsbefugnis schriftlich nach § 87 Abs. 3 BHG 2013 übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden, oderBedienstete, denen von der Leiterin oder von dem Leiter der haushaltsführenden Stelle die Anordnungsbefugnis schriftlich nach Paragraph 87, Absatz 3, BHG 2013 übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden, oder
3.Ziffer 3Organe anderer haushaltsführender Stellen, die in Einzelfällen von der Leiterin oder von dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ermächtigt wurden (§ 46 Abs. 3 zweiter Satz BHG 2013); diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit widerrufen werden.Organe anderer haushaltsführender Stellen, die in Einzelfällen von der Leiterin oder von dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ermächtigt wurden (Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz BHG 2013); diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Die Anordnungsbefugnis hat den Namen der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten, den Umfang der Anordnungsbefugnis und eine Unterschriftsprobe der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten zu enthalten. Wenn die Anordnungsbefugnis in einem elektronischen Verfahren als Ersatz für die handschriftliche Unterfertigung durch Freigabe der Anordnung ausgeübt wird, ist an Stelle der Unterschriftsprobe ein geeignetes Merkmal für die Benutzerauthentifizierung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der Anordnungsbefugten oder von dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere, dass
1.Ziffer einsdie Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ordnungsgemäß erfolgt ist (§§ 121 und 122),die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ordnungsgemäß erfolgt ist (Paragraphen 121 und 122),
2.Ziffer 2die Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 9 und 10) eingehalten wurden unddie Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (Paragraphen 9 und 10) eingehalten wurden und
3.Ziffer 3die Voranschlagswerte eingehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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