§ 181 WTBG 2017 Sonstige Bestimmungen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Aufsicht
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.
  5. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.
  6. (5)Absatz 5,Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  7. (6)Absatz 6,Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.08.2025
Aufsicht
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.
  5. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.
  6. (5)Absatz 5,Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  7. (6)Absatz 6,Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

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