§ 2 RKEG Anwendungsbereich

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Resilienzniveau kritischer Einrichtungen in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 164, (im Folgenden: RKE-RL) gelisteten Sektoren sichergestellt werden soll.Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Resilienzniveau kritischer Einrichtungen in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 164, (im Folgenden: RKE-RL) gelisteten Sektoren sichergestellt werden soll.
  2. (2)Absatz 2,Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie), ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, (im Folgenden: NIS-2-RL) fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, und der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 80, (im Folgenden: NIS-2-RL) fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Bereiche der Gerichtsbarkeit einschließlich der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung sowie der Gesetzgebung einschließlich der Parlamentsdirektion und die Österreichische Nationalbank.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Resilienzniveau kritischer Einrichtungen in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 164, (im Folgenden: RKE-RL) gelisteten Sektoren sichergestellt werden soll.Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Resilienzniveau kritischer Einrichtungen in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 164, (im Folgenden: RKE-RL) gelisteten Sektoren sichergestellt werden soll.
  2. (2)Absatz 2,Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie), ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, (im Folgenden: NIS-2-RL) fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, und der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 80, (im Folgenden: NIS-2-RL) fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Bereiche der Gerichtsbarkeit einschließlich der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung sowie der Gesetzgebung einschließlich der Parlamentsdirektion und die Österreichische Nationalbank.

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