§ 45 BHV 2013 Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 3, zu verrechnen:
    1. 1.Ziffer einsZur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
    2. 2.Ziffer 2Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 3, zu verrechnen:
    1. 1.Ziffer einsZur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
    2. 2.Ziffer 2Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten