§ 159 WTBG 2017 Ausschüsse

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorstand hat zur Vertretung der spezifischen Interessen der Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse einzurichten. Vorsitzende der Berufsgruppenausschüsse sind die jeweiligen Berufsgruppenobmänner.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter einen Ausschuss einzurichten. Diesem Ausschuss haben Berufsanwärter anzugehören.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180 Abs. 1 und Abs. 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. (4)Absatz 4,Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 101 einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 101, einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  6. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorstand hat zur Vertretung der spezifischen Interessen der Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse einzurichten. Vorsitzende der Berufsgruppenausschüsse sind die jeweiligen Berufsgruppenobmänner.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter einen Ausschuss einzurichten. Diesem Ausschuss haben Berufsanwärter anzugehören.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180 Abs. 1 und Abs. 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. (4)Absatz 4,Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 101 einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 101, einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  6. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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