§ 30 LVR 2014 Ausrüstungsvorschriften

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
Transponder
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet SERA. 6005SERA.6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von ZivilflugzeugenZivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereitenbetriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA. 6005SERA.6005 Litera b, Ziffer eins und SERA.13001 ist der Betrieb von ZivilflugzeugenZivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereitenbetriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und,
    2. 2.Ziffer 2in Lufträumen der Klasse C und D,
    3. 23.Ziffer 23in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung:der Klasse E, wobei dies für den Luftraum E gilt diesFlüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber. gilt, und
    4. 4.Ziffer 4im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 12.08.2022 bis 14.07.2024
Transponder
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet SERA. 6005SERA.6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von ZivilflugzeugenZivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereitenbetriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA. 6005SERA.6005 Litera b, Ziffer eins und SERA.13001 ist der Betrieb von ZivilflugzeugenZivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereitenbetriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und,
    2. 2.Ziffer 2in Lufträumen der Klasse C und D,
    3. 23.Ziffer 23in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung:der Klasse E, wobei dies für den Luftraum E gilt diesFlüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber. gilt, und
    4. 4.Ziffer 4im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.

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