§ 30 LVR 2014 Ausrüstungsvorschriften

LVR 2014 - Luftverkehrsregeln 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Transponder
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
    2. 2.Ziffer 2in Lufträumen der Klasse C und D,
    3. 3.Ziffer 3in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
    4. 4.Ziffer 4im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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