Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, ABl. Nr. L 224 vom 12.9.2023 S. 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 lit. c Z 2 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. Unbeschadet der in Anhang römisch fünf Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, Amtsblatt Nummer L 224 vom 12.9.2023 Seite 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 Litera c, Ziffer 2, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
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