Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.
In Kraft seit 11.12.2014 bis 31.12.9999
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