Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.
(2)Absatz 2,Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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