Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.
In Kraft seit 21.05.2020 bis 31.12.9999
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