Anl. 5 LVR 2014

LVR 2014 - Luftverkehrsregeln 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Gemäß den Kategorien des § 18b werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über Grund begrenzt sind:Gemäß den Kategorien des Paragraph 18 b, werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über Grund begrenzt sind:

In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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