Gesamte Rechtsvorschrift LVR 2014

Luftverkehrsregeln 2014

LVR 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LVR 2014 Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, (SERA)
    2. 2.Ziffer 2alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (Paragraph 2,), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
    3. 3.Ziffer 3unbemannte Luftfahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Z 11), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,unbemannte Luftfahrzeuge (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11,), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
    4. 4.Ziffer 4unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
    5. 5.Ziffer 5von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
    6. 6.Ziffer 6Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

§ 2 LVR 2014 Unionsrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
    1. 1.Ziffer einsin der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1,in der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1,
    2. 2.Ziffer 2in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1,in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1,
    3. 3.Ziffer 3in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, undin der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.6.2019 Seite 1, und
    4. 4.Ziffer 4in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45,in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.6.2019 Seite 45,
    festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. (2)Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

§ 3 LVR 2014 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aAmbulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und TrainingsflügeAmbulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
      2. b)Litera bSuchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
      3. c)Litera cEvakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
    2. 2.Ziffer 2Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 4 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung)Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Paragraph 4, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023, in der jeweils geltenden Fassung)
    3. 2a.Ziffer 2 aFlugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.Flugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
    4. 3.Ziffer 3Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß Paragraph 119, LFG und Anwendung militärischer Verfahren.
    5. 4.Ziffer 4Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß Paragraph 121, LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:
      1. a)Litera amilitärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
      2. b)Litera bmilitärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
      3. c)Litera cmilitärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
      4. d)Litera dmilitärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
    6. 5.Ziffer 5Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.
    7. 6.Ziffer 6Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
    8. 7.Ziffer 7SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der AnlagenSERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730 aus 2006, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen
    9. 8.Ziffer 8SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA
    10. 9.Ziffer 9Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Artikel 2, Ziffer 97, der SERA fallende Zeitraum.
    11. 10.Ziffer 10Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.
    12. 11.Ziffer 11Unbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen RegelungenUnbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen
    13. 12.Ziffer 12Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 4 LVR 2014 Allgemeine Regeln


Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (§ 120a LFG) einzuhalten.Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (Paragraph 120 a, LFG) einzuhalten.

§ 5 LVR 2014 Bordgewalt


Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges solange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.

§ 6 LVR 2014 Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen


  1. (1)Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsbei Ambulanz- und Rettungsflügen
    2. 2.Ziffer 2Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
    3. 3.Ziffer 3Evakuierungsflügen
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 357/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,)
    1. 5.Ziffer 5auf Flugplätzen:
      1. a)Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. b)Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
    2. 6.Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    3. 7.Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    4. 8.Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.
  2. (2)Absatz 2,Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 Litera f, Ziffer eins, angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.Die in SERA.5005 Litera f, Ziffer 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

§ 7 LVR 2014 Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge


  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nur mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 unterflogen werden.Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 nur mit einer Bewilligung gemäß Absatz eins, unterflogen werden.

§ 7a LVR 2014 Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln


Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 Litera b, sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG.

§ 8 LVR 2014 Reiseflughöhe


Die Bestimmungen der SERA über Reiseflughöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind auf Segelflüge und Freiballonfahrten nicht anzuwenden.

§ 9 LVR 2014 Flüge zur Hagelabwehr


Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

§ 10 LVR 2014 Schleppflüge


  1. (1)Absatz eins,Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 lit. a durchgeführt werden.Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 Litera a, durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Schleppflügen mit Schleppgegenständen (z. B. Banner, Schleppsack) hat der Pilot mit einer Person, welche über Erfahrung mit Schleppflügen verfügt oder vom Piloten über die Sicherheitsrisiken entsprechend belehrt wurde, ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, dass der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss. Diese Person muss sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schleppgegenstandes in solcher Nähe zur Aufnahmestelle befinden, dass die Wahrnehmung allfälliger Sicherheitsprobleme gewährleistet ist.

§ 11 LVR 2014 Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen


  1. (1)Absatz eins,Fallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Fallschirmabsprung von Bedeutung sein können.
  3. (3)Absatz 3,Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, dass während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.

§ 12 LVR 2014 Fallschirmabsprünge


  1. (1)Absatz eins,Fallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter dem Sprungbetrieb grundsätzlich zugestimmt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Die gemäß Absatz 2, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Bei Fallschirmabsprüngen in kontrollierten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muss das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche mit der zuständigen Militärflugleitung, Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhalten.
  6. (6)Absatz 6,Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Abs. 5) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Absatz 5,) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  7. (7)Absatz 7,Fallschirmabsprünge bei Nacht sind nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsauf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb dieser Bereiche mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle oder zuständigen Anflugkontrollstelle oder der Militärflugleitung innerhalb von militärisch reservierten Bereichen.
    Die erforderliche Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.
  8. (8)Absatz 8,Die gemäß Abs. 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Die gemäß Absatz 7, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  9. (9)Absatz 9,Generelle Auflagen zu Fallschirmabsprüngen können von der zuständigen Behörde festgelegt werden und sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 13 LVR 2014 Freiballonfahrten


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Abs. 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Absatz 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.
  2. (2)Absatz 2,Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:
    1. 1.Ziffer einsKennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
    2. 2.Ziffer 2Aufstiegsort,
    3. 3.Ziffer 3voraussichtliche Aufstiegszeit,
    4. 4.Ziffer 4voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
    5. 5.Ziffer 5beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
    6. 6.Ziffer 6voraussichtliche Gesamtfahrtdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
    7. 7.Ziffer 7allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der Personen an Bord und
    9. 9.Ziffer 9Name des verantwortlichen Piloten.
  3. (3)Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Absatz 2, Ziffer 3,) abweicht.
  4. (4)Absatz 4,Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Absatz 2, angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
  5. (5)Absatz 5,Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Absatz 2, Ziffer 6,) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.
  6. (6)Absatz 6,Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7,Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.

§ 13a LVR 2014 Betriebsbeschränkungen für Ballone


Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig. Unbeschadet des Paragraph 13, sind mit Ballonen gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera b, c, und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LFG zulässig.

§ 14 LVR 2014 Flüge mit Hänge- und Paragleitern


  1. (1)Absatz eins,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Zustimmungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Zustimmungen gemäß Absatz 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

§ 14a LVR 2014 Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter


  1. (1)Absatz eins,Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.
  2. (2)Absatz 2,Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelflug, vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.

§ 14b LVR 2014 Wolkensegelflüge


  1. (1)Absatz eins,Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. (3)Absatz 3,Wolkensegelflüge sind nur nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 und mit Transponder gemäß § 30 zulässig.Wolkensegelflüge sind nur nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 und mit Transponder gemäß Paragraph 30, zulässig.
  4. (4)Absatz 4,In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht.

§ 15 LVR 2014 Kunstflüge


  1. (1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. 1.Ziffer einssich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. 2.Ziffer 2einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. (3)Absatz 3,In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Kunstflüge sind verboten
    1. 1.Ziffer einsüber dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. 2.Ziffer 2über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. 3.Ziffer 3über Menschenansammlungen im Freien und
    4. 4.Ziffer 4in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.
  5. (5)Absatz 5,Ausnahmen von Abs. 4 Z 3 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Ausnahmen von Absatz 4, Ziffer 3 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

§ 16 LVR 2014 Formationsflüge


Formationsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig.

§ 17 LVR 2014 Unbemannte Freiballone


  1. (1)Absatz eins,Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.Unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2, Ziffer 138, SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, Litera a, SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Genehmigungen und Zustimmungen gem. Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

§ 18 LVR 2014 Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät


  1. (1)Absatz eins,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb der im Anhang E mit räumlichen Grenzen festgelegten Flugplatzzonen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Bei einem Flugplatz ohne Flugplatzzone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines im Anhang E Teil B festgelegten Umkreises um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Der Betreiber des unbemannten Luftfahrzeuges hat durch Einsicht in luftfahrtübliche Kundmachungen (insbesondere AIP, Notam) sowie beim Flugplatzhalter bzw. der Flugplatzbetriebsleitung Auskunft über die Betriebszeiten einzuholen. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsdurch anerkannte Einsatzorganisationen, durch Gesundheitsorganisationen zur Akutversorgung und durch Katastrophenschutzbehörden der Länder jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen oder statutarischen Aufgabenbereiches, oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ gemäß Art. 5 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die erforderliche Risikobewertung den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdeckt, odermit einer Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ gemäß Artikel 5 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die erforderliche Risikobewertung den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdeckt, oder
    3. 3.Ziffer 3mit einem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (light UAS operator certificate, LUC) gemäß Anhang Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die genehmigten Privilegien den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdecken, oder
    4. 4.Ziffer 4insoweit eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.insoweit eine Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon istDer Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß Paragraph 128, LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, insoweit eine Ausweisung als geografisches UAS-Gebiet gemäß Art. 15 und eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegen.der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, insoweit eine Ausweisung als geografisches UAS-Gebiet gemäß Artikel 15 und eine Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegen.
  7. (7)Absatz 7,Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Absatz eins, 2, 4, 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  8. (8)Absatz 8,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig. Außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung ist jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.
  9. (9)Absatz 9,Unbeschadet sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebender sonstiger Beschränkungen des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen (zB zivile und militärische Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 und 5 LFG) sind die Bestimmungen dieses Paragrafen auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen kumulativ anzuwenden.Unbeschadet sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebender sonstiger Beschränkungen des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen (zB zivile und militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4 und 5 LFG) sind die Bestimmungen dieses Paragrafen auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen kumulativ anzuwenden.

§ 18a LVR 2014 Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge


Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.

§ 18b LVR 2014 Geografische UAS-Gebiete


Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt: Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsGebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),Gebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),
  2. 2.Ziffer 2Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 5 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in Paragraph 18, Absatz 5, festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),
  3. 3.Ziffer 3Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den §§ 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den Paragraphen 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),
  4. 4.Ziffer 4Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 6 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in Paragraph 18, Absatz 6, festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),
  5. 5.Ziffer 5Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 18 Abs. 4 zulässig ist (Kategorie 5),Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zulässig ist (Kategorie 5),
  6. 6.Ziffer 6Militärische Nahkontrollbezirke, militärische Kontrollzonen und militärische Flugplatzverkehrszonen gemäß Anhang C, in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist, sowie militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Anhang D, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 6),
  7. 7.Ziffer 7Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 24f Abs. 6 LFG zulässig ist (Kategorie 7).Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, LFG zulässig ist (Kategorie 7).

§ 19 LVR 2014 Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete


Nach SERA.3145 werden Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt.

§ 20 LVR 2014 Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen


Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt.

§ 21 LVR 2014 Flugplan


Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
  1. (1)Absatz eins,Grenzüberschreitende Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit: Für Einflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.Grenzüberschreitende Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit: Für Einflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß Paragraph 30, Absatz 2, eingestellten Transponder Mode S zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, LFG) kundzumachen.

§ 22 LVR 2014 Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen


  1. (1)Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Abs. 1 mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Absatz eins, mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 lit. a genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 Litera a, genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).

§ 23 LVR 2014 Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)


Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 lit. a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 Litera a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch

  1. 1.Ziffer einsnicht unter 1500 m Flugsicht zulässig, wenn die Geschwindigkeit dieser Flüge 140 kt IAS oder weniger beträgt, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden oder
  2. 2.Ziffer 2nicht unter 800 m Flugsicht zulässig, wenn der Flug mit einem Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

§ 24 LVR 2014 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht


Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.

§ 25 LVR 2014 Luftraumklassifzierung


Luftraumklassifizierung

Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

§ 25a LVR 2014 Festlegung von Flugverkehrsdiensten


  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Faktoren des Art. 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, ABl. Nr. L 228 vom 15.9.2023 S. 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.Auf Grundlage der Faktoren des Artikel 3 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482 aus 2008,, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034 aus 2011,, (EU) Nr. 1035 aus 2011, und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677 aus 2011,, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, Amtsblatt Nummer L 228 vom 15.9.2023 Seite 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet SERA.6001 lit. a Z 4 gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.Unbeschadet SERA.6001 Litera a, Ziffer 4, gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.

§ 26 LVR 2014 An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung


An- und Abflugverfahren
  1. (1)Absatz eins,Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.Unbeschadet des Absatz eins, kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Flugbetrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Bewilligungen gemäß Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Flugbetrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

§ 27 LVR 2014 Flugfunk-Sprechfunkverbindung


  1. (1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß dem 3. und 5. Abschnitt des Anhanges der SERA) gegeben werden.Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz eins, sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß dem 3. und 5. Abschnitt des Anhanges der SERA) gegeben werden.

§ 27a LVR 2014 Meldungen


Die in SERA.10001 lit. b vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden. Die in SERA.10001 Litera b, vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden.

§ 28 LVR 2014 Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung


  1. (1)Absatz eins,Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
    1. 1.Ziffer einsa) den Transponder auf Code 7600 zu stellen,
      1. b)Litera bden Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
      2. c)Litera cauf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
      3. d)Litera dauf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle zu melden, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Abs. 3 abzuschließen.wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Absatz 3, abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Abs. 2 Z 1 abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Absatz 2, Ziffer eins, abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDer Transponder ist auf Code 7600 zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten. Die sieben Minuten beginnen
      1. a)Litera azum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe,
      2. b)Litera bzum Zeitpunkt an dem der Transponder auf Code 7600 gestellt wurde oder
      3. c)Litera czum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes,
      was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.
    3. 3.Ziffer 3Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs unter Ausnutzung von RNAV ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug spätestens zum nächsten Wegpunkt in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
    5. 5.Ziffer 5Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe oder dem vorgesehenen Wegpunkt fortzusetzen, die bzw. der als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt zu fliegen.Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe oder dem vorgesehenen Wegpunkt fortzusetzen, die bzw. der als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt vor dem in Ziffer 6, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt zu fliegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.Der Sinkflug von der in Ziffer 5, bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
    7. 7.Ziffer 7Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.
    8. 8.Ziffer 8Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe oder den Wegpunkt festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.
    9. 9.Ziffer 9Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
    10. 10.Ziffer 10Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz, allenfalls zu dem im Flugplan angegebenen, zu fliegen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nichtDie in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, oder 3 verhält, wenn nicht
    1. 1.Ziffer einsmit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. 2.Ziffer 2die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.

§ 29 LVR 2014 (weggefallen)


§ 29 LVR 2014 seit 11.08.2022 weggefallen.

§ 30 LVR 2014 Ausrüstungsvorschriften


Transponder
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
    2. 2.Ziffer 2in Lufträumen der Klasse C und D,
    3. 3.Ziffer 3in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
    4. 4.Ziffer 4im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.

§ 31 LVR 2014 Luftraumreservierung


Temporäre zivile Luftraumreservierung
  1. (1)Absatz eins,Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 und § 3 Z 10 kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen Behörde durchzuführenden Sicherheitsbewertung für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (§ 172a LFG) möglich ist.Unbeschadet Absatz eins und Paragraph 3, Ziffer 10, kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen Behörde durchzuführenden Sicherheitsbewertung für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (Paragraph 172 a, LFG) möglich ist.

§ 32 LVR 2014 Zivile Übungs- und Erprobungsflüge


Übungsflüge
  1. (1)Absatz eins,Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 25.11.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 1 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
  2. (2)Absatz 2,Übungsflüge um Zivilflugplätze dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach unten: Erdoberfläche
    2. 2.Ziffer 2nach oben: Flugfläche 195
    3. 3.Ziffer 3seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.
    Übungsflüge in diesen Bereichen sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5,Werden in einem Übungsbereich gemäß Abs. 2 mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.Werden in einem Übungsbereich gemäß Absatz 2, mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
  6. (6)Absatz 6,Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7,Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 62 LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß Paragraph 62, LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

§ 33 LVR 2014 Erprobungsflüge


Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

§ 34 LVR 2014 Durchführung von Erprobungsflügen


  1. (1)Absatz eins,Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

§ 35 LVR 2014 Meldungen über Erprobungsflüge


  1. (1)Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. a)Litera adie beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. b)Litera ballfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. (2)Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsan die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. 2.Ziffer 2bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

§ 36 LVR 2014 Besonders bewilligungspflichtige Flüge


  1. (1)Absatz eins,Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

§ 37 LVR 2014 Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)


Ausnahmen betreffend die Staffelung

Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 Litera b, Ziffer 4, absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

§ 38 LVR 2014 Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht


Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 Litera c, Ziffer 3, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

§ 38a LVR 2014 Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln


Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, ABl. Nr. L 224 vom 12.9.2023 S. 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 lit. c Z 2 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. Unbeschadet der in Anhang römisch fünf Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, Amtsblatt Nummer L 224 vom 12.9.2023 Seite 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 Litera c, Ziffer 2, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

§ 39 LVR 2014 Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, Paragraph 145 a, LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz 2, LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.

§ 40 LVR 2014 Sonderverfahren


  1. (1)Absatz eins,Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß Paragraph 26, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.

§ 41 LVR 2014 Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten


Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

§ 42 LVR 2014 Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen


Festlegung militärisch reservierter Bereiche
  1. (1)Absatz eins,Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
    1. 1.Ziffer einsdie militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),
    2. 2.Ziffer 2die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),
    3. 3.Ziffer 3die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),
    4. 4.Ziffer 4die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ        Wiener Neustadt 1),
    5. 5.Ziffer 5die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie
    6. 6.Ziffer 6die militärischen Trainingsgebiete (MTA).
  2. (2)Absatz 2,Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

§ 43 LVR 2014 Art der Luftraumreservierung


  1. (1)Absatz eins,In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen oder Informationen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) Anweisungen oder Informationen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).
  2. (2)Absatz 2,In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. (2a)Absatz 2 a,Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.Für Flüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.
  4. (3)Absatz 3,Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 5, sofern aufgrund der jeweiligen Luftraumklassifizierung eine Freigabe erforderlich ist, außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 42, Ziffer eins, bis 5, sofern aufgrund der jeweiligen Luftraumklassifizierung eine Freigabe erforderlich ist, außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.
  5. (4)Absatz 4,Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Absatz 3, LFG festzulegen.

§ 44 LVR 2014 Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche


  1. (1)Absatz eins,Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 sind den Luftraumklassen D und E gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, bis 5 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, sind den Luftraumklassen D und E gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

§ 45 LVR 2014 Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete


  1. (1)Absatz eins,Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

§ 46 LVR 2014 Militärische Übungs- und Erprobungsflüge


  1. (1)Absatz eins,Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009.Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,.
  2. (2)Absatz 2,Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 36 sind sinngemäß anzuwenden.Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des Paragraph 36, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

§ 47 LVR 2014 (weggefallen)


§ 47 LVR 2014 seit 14.03.2017 weggefallen.

§ 48 LVR 2014 Schlussbestimmungen


Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

§ 49 LVR 2014 Übergangsbestimmungen


Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit. Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

§ 50 LVR 2014 Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A). Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5. August 1998 Seite 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A).

§ 51 LVR 2014 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, 3, 4, 6 und 7, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 14 b, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, Paragraph 32, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 38,, Paragraph 43, Absatz eins, und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten Paragraph 47, samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. römisch eins. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A römisch eins. 4., in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4, 5 und 5 a, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, die Überschrift des 10. Abschnittes, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz eins und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft. Die Paragraphen 42 und 44 Absatz eins, sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz 3, 7 a, samt Überschrift, 14a Absatz 3, 16, samt Überschrift, 18 Absatz 5, 21,, die Überschrift zu Paragraph 22, 22, Absatz 3, 24, Absatz 2, 27 a, samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Absatz eins,, Teil A 2. Absatz eins, und Absatz 2,, Teil A. 3. Absatz eins, und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020, treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt Paragraph 24, Absatz 3, außer Kraft. Die Paragraphen 39 und 40 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Absatz 2,, Teil A. 1. (LO R 1) Absatz eins,, Teil A. 2. (LO R 15) Absatz 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Absatz eins, (d) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2022, treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten Paragraph 18, Absatz 5 a und 8 und Paragraph 29, samt Überschrift außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30,, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2024,, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.(10) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2025, treten mit 19. März 2026 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz 4, 5, 6, 8 und 9, Paragraph 18 b, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 3, sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Absatz eins und Teil A. 4. (LO R 18) Absatz eins, Litera c, sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2025, treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 2, außer Kraft.(10) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2025,, treten mit 19. März 2026 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 LVR 2014


Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert.

Anl. 2 LVR 2014


  1. (1)Absatz eins,Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.
  2. (2)Absatz 2,Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.

Anl. 3 LVR 2014


  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Anl. 4 LVR 2014


  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

Anl. 5 LVR 2014


Gemäß den Kategorien des § 18b werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über Grund begrenzt sind:Gemäß den Kategorien des Paragraph 18 b, werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über Grund begrenzt sind:

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