§ 7a LVR 2014 Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

LVR 2014 - Luftverkehrsregeln 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 Litera b, sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG.

In Kraft seit 21.05.2020 bis 31.12.9999
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