Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
1.Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, (SERA)
2.Ziffer 2alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (Paragraph 2,), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
3.Ziffer 3unbemannte Luftfahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Z 11), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,unbemannte Luftfahrzeuge (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11,), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
4.Ziffer 4unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
5.Ziffer 5von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
6.Ziffer 6Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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