Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1.Ziffer eins
a)Litera aAmbulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und TrainingsflügeAmbulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
b)Litera bSuchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
c)Litera cEvakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
2.Ziffer 2Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 4 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung)Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Paragraph 4, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023, in der jeweils geltenden Fassung)
2a.Ziffer 2 aFlugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.Flugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
3.Ziffer 3Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß Paragraph 119, LFG und Anwendung militärischer Verfahren.
4.Ziffer 4Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß Paragraph 121, LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:
a)Litera amilitärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
b)Litera bmilitärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
c)Litera cmilitärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
d)Litera dmilitärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
5.Ziffer 5Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.
6.Ziffer 6Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
7.Ziffer 7SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der AnlagenSERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730 aus 2006, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen
8.Ziffer 8SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA
9.Ziffer 9Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Artikel 2, Ziffer 97, der SERA fallende Zeitraum.
10.Ziffer 10Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.
11.Ziffer 11Unbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen RegelungenUnbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen
12.Ziffer 12Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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