Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (§ 120a LFG) einzuhalten.Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (Paragraph 120 a, LFG) einzuhalten.
In Kraft seit 11.12.2014 bis 31.12.9999
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