§ 145 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 odergemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder
    2. 2.Ziffer 2gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
    und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), geographische UAS-Gebiete (§ 24j Abs. 2), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), geographische UAS-Gebiete (Paragraph 24 j, Absatz 2,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins a,Im Fall eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie in Ausübung der Befugnisse gemäß § 26 Abs. 2 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen, haben bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge Vorrang vor allen anderen Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Abs. 1. Für andere Einsatzflüge nach Abs. 1 sind Vorrangregeln in einem Übereinkommen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.Im Fall eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 sowie in Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen, haben bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge Vorrang vor allen anderen Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Absatz eins, Für andere Einsatzflüge nach Absatz eins, sind Vorrangregeln in einem Übereinkommen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.
  3. (2)Absatz 2,Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Absatz eins, in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4
    1. 1.Ziffer einszur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder
    2. 2.Ziffer 2zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oderzur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oder
    3. 3.Ziffer 3zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001
    festgelegt werden, ist die Zustimmung des für das jeweilige Gebiet zuständigen militärischen Kommandos oder, wenn in der Verordnung festgelegt wurde, dass die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen, die Freigabe der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.
  4. (3)Absatz 3,Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (§ 120 Abs. 4) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.Einsatzflüge gemäß Absatz eins, sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (Paragraph 120, Absatz 4,) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4,Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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