§ 142 LFG Flugplanvermittler und Flugplankoordinator

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung. Luftverkehrsunternehmen und Halter von nicht im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen haben das Starten und Landen auf einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen ohne gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesene Zeitnischen oder zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, zu unterlassen.

(2) Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne von § 64.

(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(4) Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt. Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 141b LFG
§ 143 LFG