Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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