Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2, sowie 82 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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