Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken.Die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 Z 1 bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des § 134a Abs. 7 Z 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden, des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Justiz zu richten hat.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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