Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
(1)Absatz eins,Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von § 143 Abs. 1 zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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