§ 144 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999

Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

§ 144.Paragraph 144,
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen mindestens dreimalbei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von § 143 Abs. 1 zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.08.2026

Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

§ 144.Paragraph 144,
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen mindestens dreimalbei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von § 143 Abs. 1 zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

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