Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2 und 3, sowie 82 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2 und 3, sowie 82 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.