§ 26 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

 

Zivilluftfahrt-Personalausweis

§ 26. Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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