§ 33 LFG Tauglichkeit

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern oder Fallschirmspringerinnen, Piloten oder Pilotinnen von Ultraleichtluftfahrzeugen, Piloten oder Pilotinnen von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten oder Pilotinnen von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern oder Fallschirmspringerinnen, Piloten oder Pilotinnen von Ultraleichtluftfahrzeugen, Piloten oder Pilotinnen von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten oder Pilotinnen von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, Gesundheitsdaten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, obDie Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, Gesundheitsdaten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. 1.Ziffer einsbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt undbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 132 a, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) mitzuteilen sind.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß § 57b anzuwenden.Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 57 b, anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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